Pflichtangaben für Online-Präsenzen

Online-Pflichtangaben

Wer im Internet präsent ist, muss rechtliche Informationen über sich und seinen Online-Auftritt – leicht erreichbar – veröffentlichen.

Die Anbieterkennzeichnung – das Impressum – soll den Besucher darüber informieren, wer auf den betreffenden Seiten Informationen oder Leistungen zur Verfügung stellt!
Das gilt für Webseiten, Blogs, Online-Shops genauso wie für Social-Media-Kanäle wie Facebook, Instagram, Twitter, Youtube und Co. und betrifft damit gut 90 % aller Seiten!

Vorsicht-rechtliche FallstrickeNur wer wirklich rein privat oder zu familiären Zwecken diese betreibt, bleibt davon ausgeschlossen!
In dem Moment, wo zum Beispiel ein Werbebanner auf der Seite eingebunden ist oder eine Breitenwirkung (hohe Reichweite) und damit ein meinungsbildender Charakter erzielt,
muss ein einfaches Impressum angeben.

Einfache und erweiterte Impressumspflicht

Bei dem einfachen Impressum reicht die Angabe von Namen und Anschrift aus. Das erweiterte Impressum muss zusätzlich enthalten:
– E-Mail-Adresse- Telefon- und/oder Telefax-Nummer
– ggf. Rechtsform und Angabe des Vertretungsberechtigten (z. B. Geschäftsführers / Vorstands)
– aktuelle Anschrift (Postfaches genügt nicht)
– Steuernummer und Umsatzsteuer-ID
– bei Gesellschaften Registernummer und Gericht
– für bestimmte Bereiche oder Tätigkeiten kommen zusätzliche Pflichtangaben hinzu
– enthält die Webseite bzw. das Social-Media-Profil einen meinungsbildendenden
Charakter (journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalte), so muss ein Hinweis auf den Verantwortlichen erfolgen!

Was gilt noch zu beachten?
Das Gesetz spricht davon, dass das Impressum
– leicht erkennbar
– unmittelbar erreichbar
– ständig verfügbar
sein muss.

Ende der SchonzeitIm Saarland werden seit dem 01. Januar 2019, Verstöße gegen die Anbieterkennzeichnung durch die Landesmedienanstalt Saarland verfolgt und entsprechend sanktioniert.
Zitat: "Ein Ver­stoß gegen die­se Pflicht stellt eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar“, erklär­te Dr. Jörg Ukrow, stell­ver­tre­ten­der Direk­tor der Lan­des­me­di­en­an­stalt Saar­land."

Bei „einfachen“ Verstößen können Verwarngelder bis 55,00 € und bei gröberen Verstößen Geldbußen bis 50.000,00 € drohen.
(Quelle: Pressemitteilung LMS vom 16. November 2018)

Quellen und empfohlene Beiträge:

• Pressemitteilung LMS vom 16. November 2018
• DS-GVO bei Webseiten und Online-Präsenzen